I. Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschl. Eingang und Außenanlagen. Es ist alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden der Badegäste beeinträchtigen könnte. Bei Verstößen müssen wir uns vorbehalten, Besucherinnen und Besucher vorüberge-hend oder dauernd des Bades zu verweisen.
  2. a) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte und dem Betreten des Bades erkennt jeder Besucher und Besu-cherin diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
    b) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mitverantwortlich. Auf diese Mitverantwortung werden bei Unfällen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, die haftungsrechtlichen Bestimmungen nach BGB ange-wandt.
    c) Für die Parkplätze gelten die Bestimmungen der StVo sowie die jeweiligen Ausschilderungen. Fahrzeu-ge und Fahrräder sind auf den vorgesehenen Plätzen abzustellen.
  3. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreini-gung oder Beschädigung haftet der Badegast und ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflich-tet. Für Verunreinigungen kann ein besonderes Reini-gungsentgelt erhoben werden.
  4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  5. Das Rauchen ist im Hallenbad nicht erlaubt.
  6. Behälter aus Glas dürfen wegen der Verletzungsge-fahr im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht be-nutzt werden.
  7. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besu-chern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Schwimmmeister/-Gehilfen vorübergehend oder von der Bäderverwaltung dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die
    erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol oder Drogen) stehen und sich selbst bzw. an-dere Personen gefährden oder stören.
    In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurücker-stattet. Widersetzungen oder Verstöße können Strafan-zeigen nach sich ziehen.
  8. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts-, Servicepersonal bzw. die Bäderverwaltung entgegen.
  9. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
  10. Den Badegästen ist es nicht erlaubt:
    a) Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn dadurch ande-re Badegäste belästigt werden.
    b) Personen ohne deren Einwilligung zu foto- grafieren.
    10.1 Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf der Genehmigung der Bäder-verwaltung.

II. Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss sind im Eingangsbereich ausgehängt.
  2. Die Verwaltung oder die jeweilige Schichtleitung können die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
  3. Der Zutritt ist nicht gestattet:
    a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    b) Personen, die Tiere mit sich führen,
    c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden)
    oder offenen Wunden bzw. Hautausschlägen leiden.
  4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden
    können, ferner Kindern unter 7 Jahren, Blinden, geistig Behinderten sowie Anfallskranken ist die
    Benutzung des Bades nur zusammen mit einer
    Begleitperson gestattet. Die Begleitperson muss mit den Aufgaben vertraut sein und soll mind. 16 Jahre alt sein.
  5. Gültige Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Tageskarten gelten nur einmal am Tag der Lösung.
  6. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückge-nommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.

III. Haftung

  1. Die Badegäste benutzen das Hallenbad einschließ-lich der Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
    Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
  2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Ab-handenkommen in das Hallenbad mitgebrachter Sa-chen wird nicht gehaftet.
  3. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahr-zeuge und Fahrräder.
  4. Geld und sonstige Wertsachen dürfen vom Bade-personal aus haftungsrechtlichen Gründen nicht entge-gengenommen werden.

IV. Benutzung des Hallenbades

  1. Den Garderobenschrank hat der Badegast selbst zu verschließen und den Schlüssel während des Badens bei sich zu behalten.
    Für verlorene Schlüssel ist ein Betrag gemäß den gülti-gen Benutzungsgebühren zu entrichten. Der Verlierer des Schlüssels erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
  2. Bei verlorenen Garderobenschrankschlüsseln
    ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
  3. Die Schwimmhallen dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Die Verwendung von Seife u. ä. außerhalb der Duschräume ist nicht gestat-tet.
  4. Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräu-me und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen be-treten.
  5. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderun-gen entspricht, obliegt dem Bäderpersonal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich.
    Typische Straßenbekleidung, hierzu gehören z. B, Jeans (auch abgeschnittene) und Hemden, dürfen in den Schwimmbecken nicht benutzt werden.
  6. Die Benutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr.
    Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass a) der Sprungbereich frei ist,
    b) nur eine Person den Startblock betritt.
  7. a) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sind unter-sagt. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbril-len, Schnorchelgeräten sowie die Durchführung von sportlichen Übungen und Spielen sind nur bei geringer Belegung des Bades und mit Genehmigung der Auf-sichtskraft gestattet. Die Benutzung von Sehhilfen oder Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
    b) Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet. Ausnahmen kön-nen durch die Aufsichtskraft genehmigt werden.

V. Ausnahmen

  1. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemei-nen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zuge-lassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhe-bung der Haus- und Badeordnung bedarf.

Rheda-Wiedenbrück, Oktober 2011
Theo Mettenborg
Bürgermeister